Finanzausschuss des Bundestages: Austausch von Steuerberichten mit den USA beschlossen

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte (20/5021) zugestimmt.

Hintergrund

In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren können. Dies führt zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtigt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuer gestaltungen nicht nutzen können.

Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen des gemeinsamen Projektes von OECD und G20 umfassen verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, die Kohärenz der verschiedenen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen sowie international gegen unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen.

Einer der sog. „BEPS-Aktionspunkte“, Aktionspunkt 13, sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Ziel dieses Informationsaustausches ist es sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben die für den internationalen automatischen Austausch erforderliche „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ bisher nicht gezeichnet.

Damit der gegenseitige Austausch länderbezogener Berichte mit den USA auch mittels des automatischen Informationsaustausches erfolgen kann, wurde auf der Grundlage von Artikel 26 des Abkommens vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern sowie auf der Grundlage des zugehörigen Protokolls in der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderten Fassung das Regierungsabkommen über den Austausch länderbezogener Berichte mit den USA (im Folgenden: Abkommen vom 14. August 2020) verhandelt.

Das Abkommen vom 14. August 2020 enthält die für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

Mit der Vereinbarung mit den USA soll sichergestellt werden, „dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen“, heißt es in der Begründung.

Die Bundesregierung erklärte auf eine Frage der CDU/CSU-Fraktion, es handele sich um ein internationales Abkommen, das als Einspruchsgesetz angesehen werde und im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig sei. Wenn das Gesetz verabschiedet worden sei, könne eine Informationsaustauschrunde mit den USA ab 31. März 2023 beginnen.

Fundstelle

hib, heute im bundestag Nr. 91 vom 8. Februar 2023 sowie BT-Drucks. 20/5021

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