Regelung zu Subvention konfessioneller Privatschulen mit EU-Recht vereinbar
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Dies hat der EuGH in einem kürzlichen Urteil bezüglich einer entsprechenden österreichischen Regelung entschieden. Geklagt hatte eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche.
Hintergrund
Die „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland“ ist eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche. Sie beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien.
Entscheidung des EuGH
In seinem Urteil stellt der EuGH zwar fest, dass vorbehaltlich der dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof obliegenden Überprüfungen das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Der Gerichtshof ist aber gleichzeitig der Ansicht, dass eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein kann, dass sie ein legitimes Ziel verfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
So ergänzen in Österreich die konfessionellen Privatschulen das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolgt die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Diese Regelung erscheint auch nicht unangemessen und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist. Sie soll u. a. sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 2. Februar 2023 (C-372/21), Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; EuGH-Pressemitteilung Nr. 20/23.