Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers bei Kontoleihe

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 Anfechtungsgesetz die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung. Der seitens des Finanzamts erlassene Duldungsbescheid gegen die Ehefrau des säumigen Steuerschuldners war rechtens. Gegen die Höhe der im Streitfall erhobenen Säumniszuschläge bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hintergrund

Können in Zahlungsschwierigkeiten geratene Schuldner ihren Zahlungsverkehr nicht mehr über ihre eigenen gepfändeten Konten abwickeln, so kann es vorkommen, dass sie die Konten von Familienangehörigen oder Bekannten nutzen. So auch im Streitfall.

Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) kann dem Anfechtungsgegner die Kenntnis des Schuldners zugerechnet werden, wenn ersterer zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch den Erlass eines Duldungsbescheides (§ 191 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin ist nichtselbständig tätig. Der Steuerschuldner (ihr Ehemann) ging in der Vergangenheit verschiedenen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten nach. Aus seinen selbständigen Tätigkeiten resultierten Steuerschulden, die seit dem Jahr 1999 zu Vollstreckungsmaßnahmen führten. Im Rahmen eines Kontenabrufverfahrens erfuhr das Finanzamt, dass der Steuerschuldner Verfügungsberechtigter des Kontos der Klägerin war. Das Finanzamt forderte die Klägerin durch Duldungsbescheid zur Zahlung von Steuern in Höhe von 40.900 € auf. Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht hatte die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht und dabei die Rechtsprechung des BFH zur Wissenszurechnung bei Kontovollmachten auf § 3 Abs. 1 AnfG übertragen. Danach konnte ein Vorsatz der Klägerin bejaht werden, weil ihr die Kenntnis ihres Ehemannes zuzurechnen war.

Die Klägerin war der Auffassung, es bestünden keine durchgreifenden Anknüpfungspunkte dafür, dass sie davon habe ausgehen müssen, dass ihr Ehemann überhaupt ein Konto nutze und dass es sich hierbei um ihr Konto handele. Auch hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge sei der Duldungsbescheid aufzuheben, weil die darin enthaltene Zinshöhe verfassungswidrig sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzamt konnte die durch den Steuerschuldner, den Ehemann der Klägerin, veranlassten Zahlungen auf das Konto der Klägerin nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechten und folglich den Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO erlassen. Das Finanzamt war anfechtungsberechtigter Gläubiger und der Steuerschuldner war Schuldner i.S. der §§ 1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Finanzamts geführt. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Steuerschuldner eine Vermögensauskunft nach § 284 AO abgegeben hat.

Zudem, so der BFH weiter, erstreckt sich die Duldungsverpflichtung zu Recht auch auf die im Streitfall erhobenen Säumniszuschläge. Er entschied dazu, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 18. August 2021 (siehe dazu unseren Blogbeitrag vom 18.8.21) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (ausführlich in RZ. 25 bis 37 des BFH-Urteils). Ferner verletze die Höhe des Säumniszuschlags nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot. Die Höhe des Säumniszuschlags ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt (hierzu: RZ. 40 ff. im Urteil).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23. August 2022 (VII R 21/21), veröffentlicht am 9. Februar 2023.

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