Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nach § 6a GrEStG bei Sacheinlage zur Neugründung – (Fehlende) Beherrschung durch die einbringenden Gesellschafter
Bringen Anteilseigner ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung ein, fehlt es an einem herrschenden Unternehmen beim Einbringungsvorgang, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die von den drei Erben des C gegründet wurde. Hintergrund der Gründung war, die von den Erben beabsichtigte Erbauseinandersetzung. Die Kommanditeinlagen wurden durch die Erben u.a. durch Abtretung ihrer Beteiligungen an zwei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften an die Klägerin erbracht.
Die Beteiligungen stammten teils aus dem Nachlass des C (insgesamt im Umfang von weniger als 95 %), teils aus eigenem Vermögen der Erben. Keiner der Erben war mit einem Umfang von mindestens 95 % an der Klägerin oder an den grundbesitzenden Kapitalgesellschaften beteiligt. Durch die Einbringungen wurde, was nicht im Streit stand, eine steuerbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Klägerin verwirklicht. Die Klägerin begehrte hierfür die vollständige Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG.
Richterliche Entscheidung
Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht vor, da bei dem Einbringungsvorgang keine Beherrschung der Klägerin als potenziell abhängiges Unternehmen durch ein herrschendes Unternehmen gegeben war.
Das Finanzgericht geht im Rahmen seiner Prüfung insbesondere auf die Frage ein, ob die Erben als Erbengemeinschaft als herrschendes Unternehmen in Frage kommen könnte, lässt diese Frage aber letztlich mit der Begründung unbeantwortet, dass beim Erblasser C keine grunderwerbsteuerliche Beherrschung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften vorgelegen habe.
Fundstelle
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Dezember 2022 (5 K 852/21); die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 2/23 anhängig.