Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Verlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone, mit denen die Klägerin die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Geräte zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € erwarb. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" ab. Nach dieser Vereinbarung stellte die Klägerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe.

Die Klägerin vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern in der Mehrzahl der Fälle im Dezember 2016 als "Anlage zum Arbeitsvertrag" außerdem einen "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag". Hiernach überließ die Klägerin dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Mobiltelefon eines bestimmten Typs mit Ladegerät, das der Arbeitnehmer "als weiteres Arbeitsmittel frei nutzen" konnte.

Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmer erstatteten Kosten der Mobilfunkverträge als nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf der persönlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an die Klägerin um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO), die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert, nicht aber für nur 1 € bis 6 € überlassen. Der "Verkauf" der Telefone sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Die Kostenerstattungen der Klägerin an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge seien daher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge. Die Klägerin, die sich mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden erklärt hatte, erhob gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage der das Finanzgericht München stattgab.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Netzteile durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer (auch) für private Zwecke und die Übernahme auf private Gespräche (anteilig) entfallender Grundgebühren und Verbindungsentgelte stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare (geldwerte) Vorteile dar.

Die diesbezüglichen (geldwerten) Vorteile sind auch durch das Dienstverhältnis veranlasst. Insbesondere besteht kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin daran, ihren Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone (auch) zur privaten Nutzung zu überlassen und für die Privatgespräche der Arbeitnehmer aufzukommen.

Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind jedoch gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG sind nur die Vorteile der Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ziehen. Der Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers ist demgegenüber nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Bei den Mobiltelefonen nebst den dazugehörenden Netzteilen, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund der "Ergänzende(n) Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" sowie dem in der Mehrzahl der Fälle außerdem abgeschlossenen "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag" überlassen hat, handelt es sich um Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i.S. von § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.

Die Mobiltelefone und Netzteile stellen auch betriebliche Geräte der Klägerin dar.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB) gehandelt haben könnte, liegen ‑entgegen der Auffassung des Finanzamtes‑ nicht vor.

Den zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone ist die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Allein aufgrund der (geringen) Höhe der vereinbarten Kaufpreise für die Mobiltelefone kann ‑entgegen der ab 2018 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch , H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2 vertretenen Auffassung‑ nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten würden.

Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO dar.

Die Klägerin konnte ihren Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten. Die Steuerfreistellung gilt dabei auch für die Verbindungsentgelte.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23. November 2022 (VI R 50/20), veröffentlicht am 16. Februar 2023.

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