EuGH zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche

Nach einem Urteil des EuGH in einem lettischen Fall verstößt die behördliche Unterbindung von Geschäftsbeziehungen wegen Nichtbeachtens der im dortigen Anti-Geldwäschegesetz vorgesehen Vorschriften nicht gegen die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit, sofern diese Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung verhältnismäßig ist.

Hintergrund

Die PrivatBank ist ein Kreditinstitut mit Sitz in Lettland. Die zyprischen Staatsangehörigen A und B sowie die zyprische Gesellschaft Unimain Holdings sind deren Aktionäre und gleichzeitig auch Kunden der Bank. Die Finanz- und Kapitalmarktkommission (FKTK) prüfte die Geschäftstätigkeit der PrivatBank auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber den mit ihren Aktionären in Verbindung stehenden Kunden und auf die Überwachung ihrer Transaktionen. Dabei wurde festgestellt, dass die PrivatBank bestimmte gesetzliche Anforderungen, die u. a. im Anti-Geldwäschegesetz vorgesehen sind, nicht erfülle. Im Fokus steht das interne Kontrollsystem für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, wodurch kein effizientes Management der entsprechenden Risiken durch die Bank sichergestellt werden könne. Die FKTK verhängte gegen die PrivatBank eine Geldbuße und zudem u. a. eine Verwaltungsmaßnahme, die darin bestand, dass - bis zur Umsetzung bestimmter in diesem Beschluss vorgesehener Maßnahmen und ihrer Genehmigung durch die FKTK - mit bestimmten Personen ab Erlass dieses Beschlusses keine Geschäftsbeziehungen begründet werden durften und entsprechende nach dem Erlass dieses Beschlusses begründete Geschäftsbeziehungen unverzüglich beendet werden mussten.

Die Frage vor dem EuGH war, ob und inwiefern diese Maßnahme einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Der Generalanwalt (GA) hatte in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Unterbindung von Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat haben, in dem eine Bank ihren Sitz hat, nicht gegen die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, sofern diese Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung verhältnismäßig ist.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil folgte der EuGH der Einschätzung des GA. Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Diese Verwaltungsmaßnahme stehe den genannten Grundfreiheiten jedoch nicht entgegen, sofern diese

erstens gerechtfertigt ist – und zwar durch das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen Unerlässlichkeit zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über, oder aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV –,

zweitens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist,

drittens nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, und viertens die gemäß den Art. 56 und 63 AEUV geschützten Rechte und Interessen des betroffenen Kreditinstituts und seiner Kunden nicht übermäßig beeinträchtigt.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 2. März 2023 (C-78/21), PrivatBank u.a.

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