Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
Wie die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG bedarf die Kassen-Nachschau (hier: bei einem Restaurantbetrieb) weder der vorherigen Ankündigung noch der Angabe von Gründen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Sachverhalt
Der Beklagte führte am 15. September 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b Abgabenordnung (AO) durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vorgelegen hätten.
Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien.
Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur BP angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen.
Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch erforderlich sei, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen.
Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien. Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30. August 2022 (6 K 47/22); die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. XI B 93/22 anhängig, siehe den Newsletter 3/2022 und 4/2022 des Finanzgerichts.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.