Update: Verlustberücksichtigung nach § 15 Abs. 4 EStG bei Termingeschäft/Zins-Währungsswap
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil zur Frage entschieden, ob es sich bei Verlusten aus einem zur Zinsabsicherung eines variabel verzinslichen betrieblichen Fremdwährungsdarlehens (hier in Schweizer Franken) erst ein Jahr nach dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Zins-Währungsswap um nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften handelt.
Sachverhalt
Streitig (Streitjahr 2011 und 2012) war die steuerliche Behandlung von Verlusten im Kontext des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aus einem zur Absicherung eines betrieblichen variabel verzinsten Darlehens eingegangenen Zins-Währungsswaps.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte zwar das Vorliegen eines betrieblich veranlassten Termingeschäfts i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, sah jedoch die Voraussetzungen der Ausnahme für Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG als erfüllt an (Rz. 29 ff. der Entscheidung). Die in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG niedergelegten Beschränkungen für den Verlustausgleich bzw. -abzug kamen für die entstandenen Verluste aus dem Termingeschäft vorliegend damit nicht zur Anwendung.
Unschädlich für das Vorliegen der Ausnahme war zum einen, dass mit dem vereinbarten Zins-Swap zugleich auch ein Währungsswap verbunden war, da hierdurch im Vergleich zu den zusätzlichen Risiken aus Wechselkursschwankungen deutlich günstigere Zinskonditionen gesichert werden konnten. Zum anderen war – was nun durch den BFH revisionsrechtlich zu prüfen sein wird – auch ein zeitlicher Abstand zwischen Grundgeschäft (hier das variabel verzinsliche Darlehen) und Termingeschäft (hier der Zins-Währungsswap zur Zinsabsicherung des Darlehens) von einem Jahr infolge der engen inhaltlichen Abstimmung unschädlich.
Update (24. März 2023)
Das Verfahren IV R 34/19 hat ein neues Az. bekommen. Dieses lautet IV R 5/23.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2019 (10 K 1157/17); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 5/23 anhängig.