Update: Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Im Streitfall stellen die Richter weiterhin fest, dass die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der beteiligten Gesellschafter zu treffen ist.
Hintergrund
Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte vom 06.07.2010 schloss die Klägerin am 16.12.2010 mit der A-Bank einen "Zins-Währungsswap" über die restliche Laufzeit eines ihr von der Bank gewährten Darlehens (Grundgeschäft) von noch 14 Jahren ab. Die Klägerin hatte auf einen sich monatlich verringernden Bezugsbetrag einen festen Zinssatz von 3,37% in CHF zu zahlen; sie erhielt von der Bank auf einen sich ebenfalls monatlich verringernden Bezugsbetrag [variable] Zinsen i.H.d. 1-Monats-Euribor zuzüglich eines Spreads von 1,54% Basispunkten. Darüber hinaus wurden in dem Swapvertrag vom 16.12.2010 "Kapitaltausche" vereinbart. Wirtschaftlich betrachtet führte dies dazu, dass das mit dem Grundgeschäft (Darlehensvertrag mit der Bank) verbundene Risiko eines variablen Darlehenszinses durch ein Währungsrisiko sowohl bezüglich der Zinszahlungen als auch hinsichtlich der Darlehenstilgung ersetzt wurde.
Die Aufwendungen aus der Swapvereinbarung hatten die vereinnahmten Zahlungen der A aus dem Swapvertrag überstiegen. Das Finanzamt ging bei dem Swap von einem Termingeschäft i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aus und versagte den steuerlichen Abzug der hieraus entstandenen Verluste. Das Finanzgericht hatte der Klage in diesem Punkt stattgegebenen: Der Abschluss des Zins-Währungsswaps habe der Absicherung der aus dem Darlehen herrührenden Zinsrisiken gedient. Der Zins-Währungsswap unterfalle der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG, wonach Verluste aus Termingeschäften nicht den Verlustabzugsbeschränkungen unterliegen, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah dies anders. Er gelangte zu dem Schluss, dass der im Rahmen des Swapgeschäfts vereinbarte „Kapitaltausch“ zu einem (zusätzlichen) Währungsrisiko für die Klägerin geführt habe. Die Voraussetzungen der Ausnahme für Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG dient (sog. Hedge-Geschäfte), sah der BFH nicht als erfüllt an. Denn der Zins-Währungsswap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Grundgeschäft (Darlehensvertrag) auch nur teilweise zu kompensieren. Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist
Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.
Der Vertrag vom 16.12.2010 lasse sich, so der BFH, unter den Oberbegriff der Zins- und Währungsswapgeschäfte einordnen. Dem entspricht, dass das streitbefangene Geschäft von den beteiligten Parteien als "Zins-Währungsswap" bezeichnet worden ist. Die Anknüpfung der vereinbarten Zahlungen der Klägerin an eine infolge von möglichen Kursschwankungen im Verhältnis zum Euro veränderliche Bezugsgröße (CHF) war auch darauf ausgerichtet, der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Auch im zweiten Klagepunkt war die Klägerin mit ihrer Revision unterlegen: Das Finanzamt hatte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 15 Abs. 4 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG auf der Ebene der Klägerin als Personengesellschaft festgestellt. Im Fall von Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter und bei deren Einkommensteuerveranlagungen. Die betreffenden Bescheide hatte das Finanzgericht, wenn auch aus anderen Gründen, so doch im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
Update (22. August 2023)
Das Urteil IV R 34/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2023, Seite 742.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 09. Februar 2023 (IV R 34/19), veröffentlicht am 6. April 2023. – Ebenso das teilweise inhaltsgleiche Urteil IV R 23/20.