EuGH: Nationale Ausgangsverfahren können auch bei laufendem Vorabentscheidungsverfahren teilweise fortgesetzt werden

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof das jeweils vorlegende Gericht nicht daran hindert, das Ausgangsverfahren teilweise fortzusetzen.

Danach darf das vorlegende Gericht weiterhin Verfahrenshandlungen – etwa zur Beweiserhebung – vornehmen, die es für erforderlich hält und die es nicht daran hindern, später der Antwort des Gerichtshofs nachzukommen.

Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof konkret, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, nicht verbietet, das Ausgangsverfahren nur insoweit auszusetzen, als dieses Aspekte betrifft, auf die sich die Beantwortung dieses Ersuchens durch den Gerichtshof auswirken kann.

Das nationale Ausgangsverfahren darf zwischen dem Tag der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens und dem Tag der Beantwortung desselben durch den Gerichtshof fortgesetzt werden, um bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Bei diesen geht es um Handlungen, die das vorlegende Gericht für erforderlich hält und die Aspekte ohne Bezug zu den Vorlagefragen betreffen, nämlich Verfahrenshandlungen, die das vorlegende Gericht nicht daran hindern würden, im Rahmen des Ausgangsverfahrens der Antwort des Gerichtshofs nachzukommen.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 17. Mai 2023 in der Rechtssache C-176/22 BK und ZhP (teilweise Aussetzung des Ausgangsverfahrens). – Hierzu: Pressemitteilung Nr. 80/23 vom 17. Mai 2023.

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