Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nach § 6a GrEStG bei Abspaltung zur Neugründung

Das Sächsische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung greift, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, aber eine Personenidentität besteht.

Sachverhalt

An der grundbesitzenden P GmbH war zu 100 % die L GmbH beteiligt. Dessen Gesellschafter waren vier natürliche Personen mit einer Beteiligung von jeweils weniger als 95 %. Im Februar 2021 spaltete die L GmbH (Überträgerin) sämtliche Anteile an der P GmbH auf die im Zuge der Abspaltung neu gegründete Klägerin (Übernehmerin) seitwärts ab. An der Klägerin waren die vier natürlichen Personen zu den gleichen Anteilen wie bei der L GmbH beteiligt.

Die Klägerin berief sich für diesen Vorgang auf die Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Nach deren Auffassung seien die vier Gesellschafter der L GmbH als herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG anzusehen.

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen des § 6a GrEStG im Streitfall nicht vor.

Im Ergebnis mangelte es an einem herrschenden Unternehmen i.S.v. § 6a GrEStG. Zwischen der L GmbH und der Klägerin bestand – so das Gericht – kein Abhängigkeitsverhältnis.

Dieses wurde auch nicht über die einzelnen Gesellschafter vermittelt, da keiner von diesen zu mindestens 95 % beteiligt war und sie auch nicht als Gesamtheit in Form einer Personengesellschaft auftraten.

Fundstelle

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2022 (5 K 969/22), die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 56/22 anhängig.

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