Europäisches Gericht weist Meta Klage wegen Übermittlung personenbezogenen Daten zurück

In seinem heutigen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union, als Gericht Erster Instanz, die Klage von Meta Platforms Ireland (ein Facebook-Konzern) gegen eine Aufforderung der EU-Kommission zur Übermittlung von Dokumenten, die anhand von Suchbegriffen zu identifizieren sind, abgewiesen. Meta bleibt nun noch der Gang zum EuGH.

Das Urteil

Meta Platforms Ireland habe gegen die deutschen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen und damit eine unlautere Geschäftspraxis vorgenommen, sowie gegen ein Verbraucherschutzgesetz und das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehandelt.

Nach den Feststellungen des Gerichts der EU (EuG) hat Meta Platforms Ireland nicht nachweisen können, dass die Aufforderung zur Übermittlung von Dokumenten, die anhand von Suchbegriffen zu identifizieren sind, über das Erforderliche hinausging und dass der Schutz sensibler personenbezogener Daten durch die Einrichtung eines virtuellen Datenraums nicht hinreichend gewährleistet wurde.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte mit Beschluss vom 4. Mai 2020 ein Auskunftsverlangen an die Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd, gerichtet. Dieser nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/20032 ergangene Beschluss verpflichtete Meta Platforms Ireland dazu, alle Dokumente, die von drei ihrer Verantwortlichen im maßgeblichen Zeitraum erstellt oder empfangen worden waren und einen oder mehrere der in den Anhängen des Beschlusses genannten Suchbegriffe enthielten, an die Kommission zu übermitteln. Für die Kommission besteht der Verdacht, dass der Facebook-Konzern bei seiner Verwendung von Daten und beim Betreiben seines sozialen Netzwerks wettbewerbswidrig handelte.

Begründung des EuG

In seiner Begründung stellt das Gericht u.a. fest, dass ein Auskunftsverlangen wie der angefochtene Beschluss eine Maßnahme darstellt, die zur Erreichung der von der Kommission verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele geeignet ist und dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der angefochtene Beschluss verlangt, zur Durchsetzung des damit verfolgten erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Unter Verweis auf die Modalitäten der Übermittlung, der Einsichtnahme, der Bewertung und der Anonymisierung der geschützten Dokumente befindet das Gericht, dass die Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz zu wahren, sowie eine angemessene und spezifische Maßnahme zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person darstellen. Auch stünden die Nachteile dieses Verfahrens nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

Fundstelle

EuG, Urteil vom 24. Mai 2023 in der Rechtssache T-451/20 Meta Platforms Ireland/ Kommission. - PRESSEMITTEILUNG Nr. 83/23.

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