BMF zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder nach § 18 Abs. 4f und 4g UStG Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Hintergrund

Zum 1. Januar 2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Gleichzeitig bestand mit einer gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 Zeit für etwaig notwendige Anpassungsprozesse. Vor diesem Hintergrund hatte das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu verschiedenen Anwendungsfragen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 - III C 2 - S 7107/16/10001, DOK 2016/1126266).

Die aktuellen Vorschriften im Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder.

§ 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

Das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023

Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

Die Organisationseinheit tritt insoweit in Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie in Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit an die Stelle der Gebietskörperschaft (§ 18 Abs. 4f Satz 2 UStG).

Anwendungsregelung:

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2023 gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

In dem aktuellen BMF-Schreiben werden u. a. die folgenden Aspekte näher beleuchtet:

A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)

Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)

Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)

Einheitliche Ausübung von Wahlrechten (§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)

Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)

Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten

Weitere Aspekte (Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz, Leistungsempfänger als Steuerschuldner, Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Rechnungsangaben und § 14c UStG, Vorsteuerabzug und -berichtigung)

B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)

Allgemeines

Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)

Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes

Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund

C. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 (III C 2 - S 7107/19/10002 :004)

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