Betrieb gewerblicher Art bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art (hier: BgA Beteiligung) begründet. Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt. Dies hat der BFH aktuell entschieden.

Hintergrund

Im Urteilsfall war die Kommune (Klägerin) alleiniger Kommanditist einer Holding-KG (A-KG), welche wiederum Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften hielt, nämlich der B GmbH (74,9 %), deren Geschäftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, der C GmbH (100 %), die den öffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D GmbH (100 %), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Die A-KG erbrachte gegenüber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen. Daneben unterhielt die Klägerin in eigener Trägerschaft ein städtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde. Die Kommune wollte nun die Verluste des BgA Hallenbad mit den Ergebnissen der übrigen Tätigkeiten verrechnen. Dies versagte das Finanzamt und dem folgend auch das Finanzgericht.

Entscheidung des BFH

Auch der BFH lehnte das Ansinnen Klägerin ab und wies deren Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, indem es von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrundsätzen nicht mit dem BgA Hallenbad zusammengefasst werden konnte. Aufgrund der durch die A-KG als Holdinggesellschaft gegenüber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Klägerin gegenüber der A-KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen.

Als wichtige Erkenntnis halten die obersten Steuerrichter fest, das das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden kann, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind. Dies treffe im Streitfall jedoch nicht zu.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 16/19) – veröffentlicht am 25. Mai 2023.

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