Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes auch, soweit eine Teilentschädigung dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

Hintergrund

Im Streitfall war über die Frage zu entscheiden, ob eine Sozialplanabfindung, die dem Kläger in 2015 zugeflossen war, sowie Prämien (Zusatzabfindung und sog. Startprämie), die ihm infolge des vorzeitigen Ausscheidens aus einer Transfergesellschaft in 2016 zugeflossen waren, als außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern waren. Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber (X-GmbH) über 20 Jahre beschäftigt. Infolge von Umstrukturierungs- und Arbeitsplatzabbaumaßnahmen schlossen der Kläger und X-GmbH einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 115.700 € brutto, die in 2015 ausbezahlt wurde. Gleichzeitig schloss die Transfergesellschaft A mit dem Kläger einen befristeten Anstellungsvertrag. Der Kläger erhielt einen weiteren Betrag i.H. von 59.250 € brutto in 2016 für seinen Verzicht auf Weiterbeschäftigung in den Transfergesellschaften (19.250 € für das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A ("Startprämie) sowie 40.000 € aufgrund des Verzichts auf Beschäftigung in der Transfergesellschaft B ("Zusatzabfindung"). Das Finanzamt unterwarf sämtliche Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen (weil die Entschädigungszahlungen auf zwei Schadensereignissen beruhten, die jeweils ermäßigt zu besteuern seien), Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die drei Entschädigungsleistungen sind als Ersatz für dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers, gezahlt worden. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor (insoweit gleichlautend mit der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 01.11.2013).

Vertraglich war eine einheitliche Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vereinbart. Unerheblich ist, dass die Zahlungen in unterschiedlichen Teilen des Vertrages geregelt wurden. Vielmehr war für alle vertraglichen Ansprüche der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers maßgebend.

Der Personalabbau wurde durch verschiedene Maßnahmen zur Beschäftigungsqualifizierung begleitet, um die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten möglichst sozial verträglich und zeitnah in ein anderes Arbeitsverhältnis zu überführen. Im Aufhebungsvertrag wurde nicht nur die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf den "Grundbetrag" in Höhe von 115.700 € als Abfindung bezeichnet ("Sozialplanabfindung "), sondern auch die weitere Zahlung in Höhe von 40.000 € ("Zusatzabfindung"). Dies spricht sowohl vom Wortlaut als auch von der systematischen Stellung im Vertrag und dem Bezug auf dasselbe auslösende Moment für eine einheitliche Beurteilung der beiden Leistungen. Die Zusatzabfindung wurde lediglich deshalb gesondert geregelt, weil sie (zusätzlich) von der Entscheidung des Mitarbeiters abhing, ob er von dem Übertritt in die Transfergesellschaft B absah.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 6. Dezember 2021 (IX R 10/21) - veröffentlicht am 25. Mai 2023.

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