BMF: Anwendung des § 6a GrEStG (GlE)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juni 2023 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert. Die Beispiele bilden die Rechtslage nach dem 30. Juni 2021 entsprechend § 23 Absatz 18 GrEStG ab, soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt.
Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften. Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Inhalt des Erlasses:

1. Allgemeines (u.a. Auflistung der Grundsatzurteile des BFH zur Anwendung des § 6a GrEStG)

2. Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge


2.1 Umwandlungsvorgänge nach UmwG
2.2 weitere Umwandlungsvorgänge
2.3 Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
2.4 Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
2.5 Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
2.6 Besonderheiten bei Fällen der §§ 5 und 6 GrEStG

3. Beteiligte


3.1 herrschendes Unternehmen
3.2 abhängige Gesellschaften

4. Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist


4.1 Anzeigepflicht
4.2 verfahrensrechtliche Folgen

5. Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

    Fundstelle

    GlE vom 25. Mai 2023.

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