Keine Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 für Konfusionsgewinne?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 (nunmehr § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG) auch auf Konfusionsgewinne anzuwenden ist.

Sachverhalt

Im Streitfall geht es um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einer GmbH (Klägerin) gegenüber ihrer (vormaligen) Tochtergesellschaft, einer SARL mit Sitz in Frankreich. Die Forderungen wurden bis zum 31. Dezember 2011 vollumfänglich abgeschrieben. Da die Geschäfte der SARL schlecht liefen und sie bereits seit Jahren dauerhaft Verluste erwirtschaftet hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung der SARL am 30. Oktober 2012, die SARL mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 im Wege einer "transmission universelle du patrimoine" (TUP) gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der SARL als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Rn. 29 ff. der Entscheidung des Finanzgerichts). Der Auflösungsbeschluss wurde am 27. November 2012 in einem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Am 25. Januar 2013 wurde die SARL mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 aus dem französischen Handelsregister gelöscht.

Im Zeitpunkt des Vermögensübergangs kam es bzgl. der wechselseitig bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zur Konfusion. Dabei ist in dem Umfang, in dem zu diesem Zeitpunkt der Wert der Verbindlichkeiten der SARL gegenüber der Klägerin den Wert der Forderungen der Klägerin gegenüber der SARL überstieg, ein Konfusionsgewinn entstanden, den das Finanzamt bei Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2012 als steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn berücksichtigte.

Der seitens der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgebrachte Einwand, der Konfusionsgewinn sei nach § 8b Abs. 3 Satz 8 (nunmehr 9) KStG (analog) steuerfrei, führte nicht zum Erfolg.

Richterliche Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht ist der Argumentation der Klägerin in seiner Entscheidung nicht gefolgt.

Auch die in der Literatur teilweise bejahte analoge Anwendung der Regelung (vgl. zu diesbezüglichen Fundstellen Rn. 42 der Entscheidung des Finanzgerichts) lehnt das Finanzgericht ab. Die Entstehung eines Konfusionsgewinns sei - so das Finanzgericht - mit den in § 8b Abs. 3 Satz 8 (nunmehr Satz 9) KStG geregelten Sachverhalten wirtschaftlich nicht vergleichbar, sondern eher mit einem Forderungsverzicht.

Ebenso wenig ergebe sich aus § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ein allgemeiner Grundsatz, Buchgewinne sollten immer dann keiner Besteuerung zugeführt werden, wenn sich die vorherigen Buchverluste steuerlich nicht ausgewirkt haben. Eine planwidrige Regelungslücke sei diesbezüglich somit nicht gegeben.

Fundstelle

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2023 (1 K 82/20); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 10/23 anhängig.

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