EuGH: Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann keine wirtschaftliche Tätigkeit
Der Europäische Gerichtshof sieht in der kommunalen Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen, die für jedermann zugänglich sind, keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ und somit keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die betreffende Gemeinde.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob eine Gemeinde durch den Betrieb einer Kureinrichtung als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob eine Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige ggf. zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde.
Mehr zum Hintergrund des Vorlagebeschlusses lesen Sie in unserem Blogbeitrag vom 29. Mai 2022.
Urteil des EuGH
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.
Es könne nicht angenommen werden, so der EuGH in seiner Begründung, dass die von der Gemeinde empfangene Vergütung, d. h. die Kurtaxe, auf der Erbringung einer Dienstleistung, nämlich der Bereitstellung der Kureinrichtungen, beruht, für die sie den unmittelbaren Gegenwert darstellt. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn sich zwei Leistungen gegenseitig bedingen, d. h., wenn die eine Leistung nur unter der Voraussetzung erbracht wird, dass auch die andere Leistung erfolgt, und umgekehrt. Die Pflicht zur Zahlung der Kurtaxe besteht für die Schuldner dieser Taxe jedoch aufgrund der kommunalen Satzung, die auch die Höhe dieser Taxe festlegt
Vor allem hängt die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe nicht von der Nutzung der von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen durch die dieser Pflicht unterliegenden Personen ab, sondern vom Aufenthalt im Gemeindegebiet, unabhängig vom Grund für diesen. Besucher, die sich in der Gemeinde aufhalten, sind auch dann verpflichtet, dieses Entgelt zu entrichten, wenn sie sich aus einem anderen Grund dort aufhalten und nicht die Absicht haben, die Kureinrichtungen zu nutzen. Somit haben die Kurtaxeschuldner keine anderen Vorteile als Personen, die diese Kureinrichtungen benutzen und nicht kurtaxepflichtig sind.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 13. Juli 2023 – Rechtssache C-344/22 Gemeinde A