Russland setzt DBAs mit „unfreundlichen“ Staaten aus

Am 8.8.2023 wurde ein Präsidialdekret veröffentlicht, dem zufolge die ausgewählten Regelungen der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bis „die jeweiligen ausländischen Staaten die Verstöße gegen legitime wirtschaftliche und sonstige Interessen der Russischen Föderation beseitigen“, ausgesetzt werden müssen.

Das Präsidialdekret betrifft die DBA mit Polen, USA, Südkorea, Bulgarien, Schweden, Luxemburg, Rumänien, Großbritannien, Ungarn, Irland, Slowakei, Albanien, Belgien, Slowenien, Kroatien, Kanada, Montenegro, Schweiz, Tschechien, Dänemark, Norwegen, Italien, Finnland, Deutschland, Frankreich, Makedonien, Zypern, Spanien, Litauen, Island, Österreich, Portugal, Griechenland, Neuseeland, Australien, Singapur, Malta und Japan.

Unter anderem wird das Abkommen zwischen Deutschland und Russland (DE/RU DBA) betroffen. Dem Präsidialdekret zufolge werden Artikel 5 bis 22 und Artikel 24 des jeweiligen DBA sowie Punkte 2 bis 7 des Protokolls ausgesetzt.

Interessant ist, dass die Artikel, die Vermeidung der Doppelbesteuerung (z.B. Artikel 23 DE/RU DBA) und das Verständigungsverfahren (Artikel 25 DE/RU DBA) regeln, nicht unter Geltungsbereich des Dekrets fallen. Insofern zielt dieses Dekret darauf ab, die inländischen Einkünfte der Residenten der betroffenen Vertragsstaaten mit höheren Steuern zu belasten, aber gleichzeitig die Doppelbesteuerung der in Russland ansässigen Personen zu vermeiden.

Das russische Außenministerium soll die oben genannten betroffenen Vertragsstaaten entsprechende Mitteilungen über die einseitige Aussetzung der Regelungen übermitteln.

Für die Steuerpflichtigen stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt DBA zwischen Russland und Deutschland nicht mehr anwendbar ist. Der jeweilige Gesetzesentwurf soll nun durch die russische Regierung vorbereitet und dem Parlament vorgelegt werden. Dennoch kann es davon ausgegangen werden, dass die russischen Steuerbehörden bereits ab dem Tag des Inkrafttretens des Präsidialdekrets (also ab 8.8.2023) die jeweiligen betroffenen Regelungen der DBA als nicht mehr anwendbar betrachten (solche Meinung wurde bereits im Falle des Aussetzens des DBA zwischen Russland und Lettland durch das russische Finanzministerium vertreten).

Es wurde ferner angekündigt, dass weitere Maßnahmen gegen Auswirkungen der DBA-Aussetzung auf die russische Wirtschaft eingeführt werden sollen.

Sonstige Entwicklungen:

In der jüngeren Vergangenheit hat Russland die sogenannte Blacklist des Finanzministeriums RF verdoppelt (auch Deutschland wurde in die Liste aufgenommen). Diese Maßnahme resultiert in u.a. Besteuerung der Dividenden aus "unfreundlichen" Staaten.

Darüber hinaus hat neulich Dänemark die Kündigung des DBAs mit Russland ab 1.1.2024 verkündet.

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