Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.

Dabei haben sich einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf (siehe unseren Blogbeitrag) ergeben (unterstrichen).

  • Erhöhung des Freibetrages nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem VZ 2024 von derzeit 1.440 EUR auf 5.000 EUR; Beschränkung der steuerlichen Begünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG zur Vermeidung von Lohnoptimierungen: soweit der Vorteil 2.000 EUR im Kalenderjahr übersteigt, muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E)
  • Anpassung der Steuerbefreiungsregelung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital nach § 3 Nr. 71 EStG mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2023 (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor dem Hintergrund der mit der Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen vom 6.2.2023 (BAnz AT 15. März 2023 B1) erfolgten Anpassung der INVEST-Förderbedingungen: Erweiterung der Steuerbefreiung auf Anteile an eingetragenen Genossenschaften, Erhöhung des begünstigten Erwerbzuschusses auf 25% statt bisher 20% der AK (§ 3 Nr. 71 Buchst. a EStG-E) und Begrenzung der Begünstigung beim EXIT-Zuschuss auf 25% statt bisher 80% der AK (§ 3 Nr. 71 Buchst. b Doppelbuchst. ee EStG-E).
  • Ausweitung der steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ab dem VZ 2024, u.a. durch
  • Erweiterung der Begünstigung durch Verdoppelung (betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme) bzw. Vervierfachung (betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen) der KMU-Schwellenwerte (gem. Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, 36); bzgl. der Schwellenwerte soll allein auf das Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen sein (keine Anwendung der in § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E einzuführenden Konzernklausel - siehe hierzu weiter unten) (§ 19a Abs. 3 Satz 1 EStG-E)
  • Ausdehnung des Zeitraums für die unschädliche KMU-Schwellenwert-Überschreitung von bisher 2 auf 7 Jahre und Ausweitung des maßgeblichen Gründungszeitpunkts des Unternehmens von bisher 12 Jahren auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt (§ 19a Abs. 3 Satz 1 EStG-E)
  • rechtssichere "Klarstellung" (vgl. Seite 153 der Begründung zum Regierungsentwurf), nach der die Ermittlung der Schwellenwerte gem. der Art. 4 und 5 des Anhangs der der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, 36) erfolgen soll (§ 19a Abs. 3 Satz 2 EStG-E)
  • Erweiterung (auf Seite 152 der Begründung wird diesbezüglich von einer Klarstellung gesprochen) auf Fälle, in denen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden (§ 19a Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
  • Einführung einer Konzernklausel nach dem Vorbild des § 3 Nr. 39 Satz 3 EStG, sodass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern künftig auch Anteile an andren Unternehmen begünstigt im Rahmen des § 19a EStG überlassen können, die dem gleichen Konzern i.S.d. § 18 AktG angehören (Mutter-, Schwester-, Tochtergesellschaften) (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E)
  • Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen künftig (spätestens) nach 20 Jahren (statt nach zwölf Jahren) nach Übertragung der Vermögensbeteiligung (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-E); im Falle von sog. Leaver-Events (d.h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen) soll nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich sein, weil diese i.d.R. nicht den Verkehrswert widerspiegelt (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG-E); dies soll jeweils auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden (vgl. auch die Gesetzesbegründung auf Seite 153 des Regierungsentwurfs)
  • Die Schaffung der Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% für alle in § 19 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Fälle (Verkauf, Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens nach 20 Jahren) (§ 19a Abs. 4a EStG-E) wurde gestrichen.
  • Möglichkeit eines weiteren Hinausschiebens der Besteuerung für die Tatbestände "Ablauf von 20 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" bei Erfüllung bestimmter Kriterien (Haftung für die betreffende Lohnsteuer durch den Arbeitgebers auf freiwilliger Basis) (§ 19a Abs. 4a EStG-E).
  • Anpassungen in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 EStG vor dem Hintergrund der Einführung elektronischer Wertpapiere
  • Erhebung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2024 auch auf den bisher nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei belassenen Lohnanteil, wenn die Vermögenbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (§ 20 Abs. 4a EStG-E); Folgeänderung in § 43a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (getrennte Mitteilung von Zuzahlung und steuerfreiem geldwerten Vorteil bei Veräußerung bzw. unentgeltlicher Übertragung einer Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren)
  • Ausdehnung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 KAGB (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Die oben genannten Änderungen der Einkommen- und Umsatzsteuer sollen zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Fundstelle

BMJ, Regierungsentwurf vom 16. August 2023.

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