BMF: Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung (häusliches Arbeitszimmer und sog. Homeoffice-Pauschale)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. August 2023 ein Schreiben zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.
Hintergrund
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 (a. a. O.) entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet.
Inhalt des Schreibens
I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Grundsatz
- Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Betroffene Aufwendungen .
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
- Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
- Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
- Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
- Besondere Aufzeichnungspflichten
II. Abzug der Tagespauschale
- Grundsatz
- Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Doppelte Haushaltsführung
- Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale
- Besondere Aufzeichnungspflichten
III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke
Anwendung
Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52
Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15. August 2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027.