BMF: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. September 2023 ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG) veröffentlicht.

Hintergrund

Durch Artikel 12 Nummer 2 i. V. m. Artikel 18 Absatz 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I Seite 1838) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG.

Dazu passt das Schreiben den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an und sieht eine umfangreiche Anwendungsregelung vor.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 5.9.2023, III C 3 - S 7279/20/10004 :003.

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