Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs erbringt eine Bruchteilsgmeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer. Damit halten die obersten Steuerrichter an ihren diesbezüglichen Urteilen aus 2018 und 2020 fest. Davor war der Bundesfinanzhof noch davon ausgegangen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann.

Hintergrund

Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das Grundstück hatte er seit 2011 an seinen Sohn umsatzsteuerpflichtig vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte. Später übertrug der Kläger das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Im Anschluss daran veräußerten die Ehegatten das Grundstück an ihren Sohn. Einen Verzicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht.

Das Finanzamt ging davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim Kläger zu einer Berichtigung des von ihm zuvor in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG führe. Es liege keine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung nach dort zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil des Finanzgerichts leidet an einem Verfahrensmangel,

Im Streitfall ergibt sich, dass der Kläger vor dem Streitjahr seiner Ehefrau hälftiges Miteigentum an dem Grundstück eingeräumt hatte und dass im Streitjahr dementsprechend der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück an den Sohn geliefert hatten. Geht das Finanzgericht unter diesen Umständen - und mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht der Frage nach, ob sich der vom Finanzamt angenommene Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger oder gegen eine aus ihm und seiner Ehefrau gebildete Bruchteilsgemeinschaft richtet, ist es in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt nicht möglich, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Der BFH führt zur Sache selbst weiter folgendes aus:

Der BFH ist in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Die Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft hat der Bundesfinanzhof später jedoch aufgegeben (BFH-Urteile vom 22.11.2018 - V R 65/17 und vom 07.05.2020 - V R 1/18). Danach kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen, sodass sie nicht Unternehmerin ist und stattdessen von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof hält an diesen beiden Urteilen weiter fest. Sie werden insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestätigt.

Danach ist für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung erbracht hat, zu ermitteln, wer die wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Dies richtet sich danach, wer „eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt“. Diese Kriterien kann eine Bruchteilsgemeinschaft, deren Bedeutung sich auf die Umschreibung einer Rechtszuständigkeit beschränkt und die keine Tätigkeiten ausüben kann, nicht erfüllen. Sie ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen.

Im Streitfall ist danach nur dann von einem gegen den Kläger gerichteten Vorsteuerberichtigungsanspruch auszugehen, wenn der Kläger umsatzsteuerrechtlich - entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung - aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung auch im Streitjahr - neben seiner Ehefrau - Vermieter des Hotelgrundstücks war.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 28. August 2023 (V B 44/22) – veröffentlicht am 14. September 2023.

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