EU-Kommission: Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Die Europäische Kommission hat kürzlich vorgeschlagen, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen anzuheben. Dies soll bereits zum 1.1.2024 erfolgen. Dies hat Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Europäische Kommission hat den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie), die sich auf die HGB-Paragrafen 267, 267a und 293 beziehen, für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht vorgelegt.

Den Mitgliedstaaten wird u. a. gestattet, höhere Schwellenwerte für kleine Unternehmen in einem gewissen Rahmen festzulegen. Diese sind jedoch für kleine Unternehmen auf maximal 7.500.000 € für die Bilanzsumme und auf 15.000.000 € für die Umsatzerlöse begrenzt.

Es ist vorgesehen, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den diesbezüglichen delegierten Rechtsakt im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Dieser muss im Anschluss noch von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Der Vorschlag kann bis zum 6. Oktober 2023 kommentiert werden.

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts ist über das Konsultationsportal der Europäischen Kommission abrufbar.

Eine detaillierte Übersicht der vorgeschlagenen Schwellenwerte finden Sie in der Meldung des DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.) vom 14. September 2023.

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