Gericht der EU: Steuervergünstigungen an belgische Konzerngesellschaften rechtswidrig

Mit heutigem Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die an Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährten Steuervergünstigungen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstellen. Insoweit bestätigt das Gericht die Entscheidung der Europäischen Kommission aus 2016.

Hintergrund

Seit 2005 können belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten, nach dem sog. „Gewinnüberschüsse“ - d. h. Gewinne, welche diejenigen Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären - von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die Europäische Kommission hatte in 2016 festgestellt, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle und ordnete die Rückforderung der gewährten Beihilfen an. Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim EuG Klage.

Entscheidung des EuG

Das Gericht der Europäischen Union entschied, die Kommission habe zu Recht angenommen habe, dass die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Union verstoße. Es weist das Vorbringen Belgiens gegen den Beschluss der Kommission in vollem Umfang zurück, insbesondere auch, soweit es die Finanzierung der betreffenden Regelung aus staatlichen Mitteln und die behauptete Nichtberücksichtigung der in Belgien anwendbaren Steuerregeln betrifft.

Das Gericht stellt fest, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als mit ihr Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befänden, unterschiedlich behandelt würden. Das Gericht bestätigt auch die Feststellung der Kommission, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden hätten, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehörten, offenstehe.

Fundstelle

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 20. September 2023 (T‑131/16 RENV) Belgien / Kommission - PRESSEMITTEILUNG Nr. 143/23.

Anmerkung: Das Urteil ist zum Zeitpunkt dieses Beitrags nur in Englisch und Französisch abrufbar.

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