BMF zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 1. Januar 2025

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

Im Einzelnen nimmt die Finanzverwaltung nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu folgenden Aspekten Stellung:

Zweck der Verordnung

Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV

Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV

Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs

Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 26. September 2023 (IV D 1 - S 0229/22/10002 :003).

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