BMF: Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. Oktober 2023 ein Schreiben zur Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Die überarbeiteten Regelungen werden mit dem Schreiben in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 - IV D 2 - S 7395 - 6/99, BStBl I S. 515 - wird aufgehoben.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 9. Oktober 2023, III C 3 - S 7395/19/10001 :003.

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