Update: Rat der EU: Antigua und Barbuda, Belize und Seychellen in die EU-Blacklist aufgenommen

Der Rat hat am 17. Oktober 2023 beschlossen, Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen. Zugleich wurden drei Länder und Gebiete von der Liste gestrichen: die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln.

Nach diesen Aktualisierungen umfasst die EU-Liste die folgenden 16 Länder und Gebiete:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Antigua und Barbuda
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Belize
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Seychellen
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Änderungen an der Liste

Im Rahmen der jüngsten Aktualisierung der EU-Liste hat der Rat drei Länder in die Liste aufgenommen: Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen auf Ersuchen (Kriterium 1.2) unzureichend ist.

Die Britischen Jungferninseln wurden von der Liste gestrichen, da sie ihren Rahmen für den Informationsaustauch auf Ersuchen (Kriterium 1.2) geändert haben und gemäß dem OECD-Standard neu bewertet werden sollen. Bis zu dieser Neubewertung wird das Land in Anhang II geführt. Costa Rica wurde von der Liste gestrichen, weil es die schädlichen Aspekte seiner Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte (Kriterium 2.1) geändert hat. Die Marshallinseln wurden von der Liste gestrichen, da sie erhebliche Fortschritte bei der Durchsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz (Kriterium 2.2) gemacht haben.

Russland befindet sich, wie im Februar (siehe unseren Blogbeitrag), auf der Liste.

Am 10. Oktober 2023 hat das BMF den Referentenentwurf für die Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht. Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG). In die aktualisierte EU-Liste wurden Antigua und Barbuda, Belize, die Russische Föderation und die Seychellen neu aufgenommen. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 16 Staaten bzw. Steuerhoheitsgebiete. Die Änderungsverordnung setzt diese voraussichtliche Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.

Update (19. Dezember 2023)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 beschlossen, der Verordnung zuzustimmen (BR-Drs. 559/23 (B)).

Update (6. November 2023)

Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung des BMF und des BMWK, BR-Drs. 559/23.

Fundstelle

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17. Oktober 2023.

Zum Anfang