Bundestag entscheidet über Zukunfts­finanzierungs­gesetz

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 16. November 2023, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung ((20/8292, 20/8675)

Das sogenannte Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Dazu sollen „Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden“, formuliert die Bundesregierung in der Problem- und Zielbeschreibung ihres Gesetzentwurfs.

Vereinfachung für offene Immobilienfonds

Zu den einzelnen Maßnahmen gehört unter anderem, dass offene Immobilienfonds künftig einfacher in Anlagen für erneuerbare Energien investieren dürfen. So soll es „aufsichtsrechtlich ermöglicht werden, auch Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden“. Die Fondsanbieter sollen diese Anlagen künftig auch selbst betreiben dürfen. Für den Betrieb von Anlagen auf bestehenden Gebäuden werde Rechtssicherheit geschaffen.

Erleichtert werden soll vor allem die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers. Dazu soll der Steuerfreibetrag von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro steigen. Allein hierfür kalkuliert die Bundesregierung ab 2025 eine jährliche Haushaltswirkung von minus 355 Millionen Euro ein.

Aufgeschobene Besteuerung

Den Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung will die Bundesregierung „signifikant ausweiten“. Hierzu soll die Besteuerung künftig bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden können, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die anfallende Lohnsteuer übernimmt.

Unternehmen sollen künftig bereits mit einer Mindestmarktkapitalisierung von einer Million Euro an die Börse gehen dürfen (bisher: 1,25 Millionen Euro). Die Pflicht zu einem Emissionsbegleiter als Mitantragsteller, beispielsweise einer Bank, entfällt.

Aktienemissionen auf Blockchain-Basis

Aktienemissionen sollen künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich werden. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland „zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie“ werden. Konkret sollen Namensaktien künftig sowohl als Zentralregisterwertpapiere als auch als Kyptowertpapiere begeben werden können. Inhaberaktien soll es weiterhin nur als Zentralregisterwertpapiere geben.

Die Aufnahme von Eigenkapital soll ferner dadurch erleichtert werden, dass Unternehmen Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Kapitalerhöhungen sollen auch dadurch einfacher werden, dass unter anderem die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher zehn Prozent des Grundkapitals auf 20 Prozent angehoben wird.

Gleiche Wettbewerbsverhältnisse mit EU-Ausland

Umsatzsteuerrechtliche Regelungen für Investmentfonds sollen an Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten angeglichen werden. Ziel der Bundesregierung sind dabei „gleiche Wettbewerbsverhältnisse mit dem europäischen Ausland“. Änderungen soll es auch im Bereich der Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte geben. Entsprechende Paragrafen im Wertpapierhandelsgesetz sollen geändert werden.

Internationale Akteure sollen mit der deutschen Finanzaufsicht künftig auch auf Englisch kommunizieren können. Auch soll eine Kommunikation mit den Behörden verstärkt auf digitalem Weg ermöglicht werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme (20/8675) zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vor. Unter anderem soll die steuerliche Besserstellung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen auch für sogenannte vinkulierte Anteile gelten.

Die Länderkammer schreibt mit Bezug auf das Einkommensteuergesetz (EStG): „Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Bei diesen ist nach dem Gesetzentwurf nicht davon auszugehen, dass ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, weil es dem Arbeitnehmer noch unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. In der Konsequenz würde der Zweck des Paragrafen 19a EStG, nämlich Start-ups durch eine Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung mittels attraktiver Kapitalbeteiligung zu fördern, verfehlt. Die vorgeschlagene Ergänzung führt dazu, dass Paragraf 19a EStG auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist.“

In ihrer Gegenäußerung signalisiert die Bundesregierung dazu Gesprächsbereitschaft. Sie schreibt: „Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates prüfen, wobei hierbei insbesondere die faktische Bedeutung der Problematik für die Branche berücksichtigt werden wird.“

Fundstelle

Bundestag online, Meldung vom 10. November 2023.

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