Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte: Keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil erneut zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Alternative 2 EStG Stellung genommen. Weiterhin äußerte sich der BFH auch zur Mitunternehmerstellung einer GbR.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine GbR (originär vermögensverwaltend), aufgrund des Bezugs von gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in vollem Umfang sowohl einkommensteuerrechtlich als auch gewerbesteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt.
Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649; siehe unseren Blogbeitrag).
Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.07.2018, IV R 39/10, BStBl II 2019, 77).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 5. September 2023 (IV R 24/20), veröffentlicht am 9. November 2023.