EuG: Kein Anspruch der Gläubiger auf Entschädigung bei Abwicklung von Banco Popular

Im Zuge der Abwicklung der Banco Popular in 2017 stand den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern kein Anspruch auf Entschädigung aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds zu. Wie das Gericht der Europäischen Union heute in mehreren Urteilen feststellte, wären sie Im Fall einer Liquidation der Bank nicht besser behandelt worden als bei ihrer Abwicklung.

Hintergrund

Nach der weltweiten Finanzkrise von 2008 hat der Unionsgesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen (Bankenunion) zum Schutz der Finanzmärkte der Union eingeführt. Wenn eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, kann der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB), eine Agentur der Union, unter bestimmten Voraussetzungen ein Abwicklungskonzept annehmen, das von der Kommission genehmigt werden muss.

Im Juni 2017 nahm der SRB ein Abwicklungskonzept hinsichtlich der spanischen Bank Banco Popular an, das von der Kommission genehmigt wurde und zum Kauf der Aktien von Banco Popular durch die Banco Santander zum Preis von einem Euro führte.

Entscheidung des Gerichts der EU (EuG)

Das Gericht weist die Klagen mehrerer betroffener Anteilseigner und Gläubiger in seinen heutigen Entscheidungen ab, insbesondere was die Infragestellung der Unabhängigkeit des damals hinzugezogenen Gutachters und die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger betrifft. Es ist im Übrigen der Auffassung, dass sich der Gutachter bei seiner Bewertung auf eine korrekte Methodik gestützt und bei der Bewertung der Vermögenswerte von Banco Popular keine offensichtlichen Fehler begangen hat. Ein reguläres Insolvenzverfahren hätte somit zu demselben Ergebnis geführt wie die Abwicklung, so dass das Eigentumsrecht der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger nicht verletzt wurde.

Mehr zu den entschiedenen Verfahren finden Sie in der Pressemitteilung des EuG vom 22. November 2023.

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