EuGH: Nur schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur Verhängung einer Geldbuße führen

Ein litauisches und ein deutsches Gericht hatten den EuGH ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszulegen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit nationaler Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen diese Verordnung durch Verhängung einer Geldbuße gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu ahnden.

Der EuGH entschied, dass gegen einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Dies ist nach Dafürhalten der Europarichter dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.

Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, ist es nicht erforderlich, dass der Verstoß von ihrem Leitungsorgan begangen wurde oder dieses Organ Kenntnis davon hatte.

Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 184/23 des EuGH vom 5.12.2023.

Fundstelle

Urteile des EuGH vom 5. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-683/21 Nacionalinis visuomenės sveikatos centras und C-807/21 Deutsche Wohnen

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