BMF: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g Umsatzsteuergesetz (UStG))

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Januar 2024 ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g Umsatzsteuergesetz (UStG)) veröffentlicht.

Hintergrund

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

Inhalt des Schreibens

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten
1. Allgemeines
2. Sachliche Voraussetzungen der Verpflichtungen

  1. Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen
    1. Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
    2. Zu übermittelnde Informationen
    3. Hinweise zu einzelnen zu übermittelnden Daten
    4. Validierung der Zahlungsinformationen durch das BZSt und Fehlerkorrektur
    5. Übermittlungsfristen

  2. Sanktionen

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28. Dezember 2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004.

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