Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

In einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags bestehen. Mit ihrem Beschluss bestätigen die obersten Steuerrichter die bisherige BFH-Rechtsprechung.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe auszusetzen ist. In der Sache stritten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der ausgewiesenen Säumniszuschläge. Das Finanzgericht hatte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stattgegeben. Es war der Auffassung, die Rechtmäßigkeit der ausgewiesenen Säumniszuschläge sei ernstlich zweifelhaft, soweit diese - wie im Streitfall - nach dem 31.12.2018 entstanden seien. Die ernstlichen Zweifel ergä

Entscheidung des BFH

Der BFH hingegen hat der Beschwerde des Finanzamts stattgegeben; diese führt zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf AdV. Die angegriffene Regelung der Festsetzung eines Säumniszuschlags von 1% des rückständigen Steuerbetrags verstößt nach der gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der BFH verweist auf seine hierzu ergangenen früheren Urteile vom 23.08.2022 - VII R 21/21 und vom 15.11.2022 - VII R 55/20, wonach auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Weder die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 dargelegten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen – eigenständigen - verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 13. September 2023, XI B 38/22 (AdV) – veröffentlicht am 11. Januar 2024.

Siehe hierzu auch den inhaltsgleichen Beschluss des BFH vom 13. September 2023, XI B 52/22 (AdV).

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