BMF: Ort der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Das Ministerium bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022.

Mit Urteil vom 1. August 2022 hatte der EuGH in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) betreffen. Hierzu stellt das BMF folgendes fest:

Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 4. Januar 2024 (III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001).

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