Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells
Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die bis zu ihrem Rechtsformwechsel am 04.10.2022 als X GmbH firmierte. Gegenstand ihres Unternehmens ist unter anderem der Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz) sowie der Abschluss von Leasingverträgen.
Im Streitfall ging es um die bilanzielle Behandlung der bei einem Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge". Während die Klägerin dafür eine Verbindlichkeit passivieren wollte, während das Finanzamt nach einer Außenprüfung die Auffassung vertrat, dass die Beteiligungsbeträge den Anschaffungskosten der nach Ablauf der Leasinglaufzeit zurückerworbenen Kfz zuzurechnen seien.
Die Klage vor dem Thüringer Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungsbeträge ist weder als Verbindlichkeit auszuweisen noch ist für sie eine Rückstellung zu bilden. Die Entscheidung des Finanzgerichts stellt sich als richtig dar.
Die von der Klägerin geschuldeten Beteiligungsbeträge sind in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 nicht als Verbindlichkeit auszuweisen, weil diese gegenüber A aus dem Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss war.
Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13. September 2023 (XI R 20/20), veröffentlicht am 8. Februar 2024.