BVerfG: Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf bei dessen Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgestellt. Sie betrifft die Frage, ob eine Anwendung der Vorschrift auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters.
Sachverhalt
Die im Ausgangsverfahren klagenden Eheleute erwarben 1998 gemeinsam mit einer GmbH, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren, ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang verdeckte Gewinnausschüttungen fest. 2008 änderte es den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und den Einkommensteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 1998; es berücksichtigte gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte. Bei Inkrafttreten des § 32a KStG war die Einkommensteuerfestsetzung 1998 der Eheleute bereits festsetzungsverjährt. Nach ihrem überwiegend erfolglosen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhoben sie Klage zum Finanzgericht Köln.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Vorlage ist unzulässig. Ausgehend von der Auffassung des Finanzgerichts, dass die Anwendung des § 32a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liegt eine verfassungskonforme Auslegung nahe. Sie erscheint auch nicht ausgeschlossen. Eine Auslegung, nach der nachteilige Änderungen festsetzungsverjährter Steuerbescheide ausgenommen werden, könnte dem Rückwirkungsverbot Rechnung tragen. Das Finanzgericht hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält.
Fundstelle
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 (2 BvL 7/16), veröffentlicht am 13. Februar 2024, vgl. die Pressemitteilung 18/2024.