Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf "unternehmensgruppeninterne" Darlehen
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020, IV R 5/18). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der D-GmbH angefallen sind, gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 50 % zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen hat.
Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision teilweise stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020, IV R 5/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448).
Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.
Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16. November 2023 (IV R 26/20), veröffentlicht am 29. Februar 2024.