Bundesregierung beschließt Bürokratieentlastungsgesetz IV

Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den Regierungsentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen.

Mit dem Regierungsentwurf wurden insbesondere folgende Regelungen im Vergleich zum Referentenentwurf ergänzt:

  • Verlängerung der maximalen Geltungsdauer einer Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG von drei auf fünf Jahre
  • Anhebung von Schwellenwerten im Umsatzsteuergesetz:
    • Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung erst bei Umsätzen i.H.v. 9.000 EUR statt 7.500 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG)
    • Entsprechende Anpassung in § 18 Abs. 2a Satz 1 UStG für die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldezeitraum von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR
    • Anhebung des Einkaufspreises mit Blick auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG von derzeit 500 EUR auf 750 EUR (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG)

Verlängerung der Abgabefrist bei der Feststellungserklärung sowohl bei ausschüttenden als auch thesaurierenden Spezial-Investmentfonds auf acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zur  Wiederherstellung des Rechtszustands vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz (§ 51 InvStG); Verspätungszuschlag nach § 152 AO für Feststellungserklärungen im vorgenannten Sinne i.H.v. 0,0625 Prozent für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung ungeachtet einer etwaiger Steuerbefreiung auf Anlegerebene ein Verspätungszuschlag

Im Wesentlichen unverändert in den Regierungsentwurf übernommen:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB; § 14b Abs. 1 und § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG) wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
  • Reduzierung der Schriftformerfordernisse: Im BGB sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären. Im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht (u.a. §§ 20, 21, 269, 327, 328 AktG; §§ 23, 48, 68 GmbHG; §§ 22, 100 UmwG; §§ 3a, 64, 67a, 85a, 86c StBerG; §§ 12, 30, 40, 54a, 58b, 59, 131h WPO; § 109 GewO) sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.

Fundstelle

Regierungsentwurf vom 13. März 2024.

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