BMJ: Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 11. Januar 2024 den Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, dass der Umsetzung der in Meseberg festgehaltenen Eckpunkte dient mit der Bitte um Stellungnahme bis 2. Februar 2024 an die Länder und Verbände versendet.

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen vor.

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB; § 14b Abs. 1 und § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG) wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.

Reduzierung der Schriftformerfordernisse: Im BGB sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären. Im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht (u.a. §§ 20, 21, 269, 327, 328 AktG; §§ 48, 68 GmbHG; §§ 22, 100 UmwG; §§ 3a, 64, 67a StBerG; §§ 7, 12, 19, 33, 40, 54a, 58b, 59, 131g, 131h WPO; § 109 GewO) sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.

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