BMF: Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds Stellung genommen und in diesem Zuge den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hintergrund
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG wurde im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 11. Dezember 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Im BMF-Einführungsschreiben wird hierzu wie folgt weiter ausgeführt:
Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.
Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.
Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der EU die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bewirkt werden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016); veröffentlicht am 21.5.2024.