BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie zur Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Zuge dessen wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Rechtsprechung zur Zuordnung
Konkret betrifft dies das EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie die BFH-Urteile vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 – V R 4/20.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.
Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), und XI R 29/21 (XI R 7/19), entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Zuordnung (ausführlich in Rz. 6 – 10)
Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt und kann auch konkludent (implizit) erfolgen. Gibt es für eine Zuordnung zum Unternehmen keine anderen Beweisanzeichen, könne diese auch nicht unterstellt werden, so die Finanzverwaltung. Dies gilt sowohl für die konkludente (implizite) Zuordnung des unternehmerischen als auch des unternehmensfremd genutzten Anteils. Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen daher auch von einer nur anteiligen Zuordnung i. S. v. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 Alt. 3 UStAE auszugehen sein.
Dokumentation und Dokumentationsfrist (Rz. 11 – 14)
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Als innere Tatsache bedarf die Zuordnungsentscheidung einer Dokumentation. Diese Dokumentation muss innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen.
Die Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen.
Objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können unter anderem sein: Der Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen, die betriebliche Versicherung des Gegenstandes, die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes und die Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände.
Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. - Das frühere BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wird aufgehoben.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 2 - S 7300/19/10002 :001).