Keine zusätzlichen Verpflichtungen für in anderem Mitgliedstaat niedergelassenen Online- Anbieter

Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen in insgesamt sechs verbundenen Rechtssachen entschieden.

Hintergrund

Die Urteile gehen auf eine in Italien bestehende Rechtslage zurück, wo Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen unterliegen. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen. Verschiedene Gesellschaften hatten sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen gewandt, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht verstoße.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht und gibt im Zuge dessen Einblick in die allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten von Nutzern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, die von Unternehmern betrieben werden.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.

Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.

Fundstelle

EuGH, Pressemitteilung Nr. 89/24 vom 30. Mai 2024.

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