EuGH: Schadensersatz für rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieter
In einem slowenischen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass geltendes EU-Recht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich nicht möglich ist, dass ein rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
Hintergrund
In 2013 hatte der slowakische Fußballverband eine Bietergemeinschaft, der das Unternehmen INGSTEEL angehörte, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Rekonstruktion, Modernisierung und den Bau von 16 Fußballstadien ausgeschlossen. Grund: Die Bietergemeinschaft erfülle nicht die Anforderungen der Bekanntmachung, insbesondere hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit.
In der Zwischenzeit wurde das betreffende Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch den Abschluss eines Rahmenvertrags mit dem einzigen Bieter, der noch verblieben war, beendet. INGSTEEL erhob daraufhin Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Ausschluss der genannten Bietergemeinschaft von diesem Verfahren entstanden sein soll.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt worden sind, Schadensersatz zuzuerkennen. Mangels Angaben zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schadenskategorien erfasse die betreffende Richtlinie 89/665/EWG jede Art des diesen Personen entstandenen Schadens, einschließlich des Schadens, der sich aus dem Verlust der Chance ergibt, an dem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilzunehmen. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Schaden zwar daraus ergeben kann, dass er als solcher keinen öffentlichen Auftrag erhält, und die Form eines entgangenen Gewinns annehmen kann, dass aber auch ein Bieter, der rechtswidrig ausgeschlossen wurde, einen gesonderten Schaden erleiden kann, der der entgangenen Möglichkeit entspricht, sich an dem betreffenden Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, um diesen Auftrag zu erhalten
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 6. Juni 2024 Rechtssache C-547/22 INGSTEEL; Pressemitteilung Nr. 95/24.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.