Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.

Sachverhalt

Die Antragsteller, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Jahr 2021 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenden sich gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) ‑‑JStG 2020‑‑. Sie halten die Regelung für verfassungswidrig.

Die Antragsteller, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Jahr 2021 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenden sich gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) ‑JStG 2020‑. Sie halten die Regelung für verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem AdV-Antrag wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken an der Vereinbarkeit der Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) statt. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr sei ernstlich zweifelhaft.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zu Recht von der Vollziehung ausgesetzt. Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 bei summarischer Prüfung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkt eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen.

Der besondere Verrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften führt zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem, ob diese Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben.

Innerhalb des besonderen Verrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften kommt es darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften.

Der BFH vermag in der Einführung des weiteren Verlustverrechnungskreises in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG keinen Systemwechsel des Gesetzgebers weg von dem nach wie vor in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelten Grundprinzip der Gleichbehandlung positiver und negativer Kapitalerträge innerhalb der nach dem gesonderten Tarif zu besteuernden Kapitalerträge zu erkennen.

Bei summarischer Prüfung ist diese doppelte Ungleichbehandlung sachlich nicht durch ausreichend tragfähige Gründe gerechtfertigt.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23 (AdV)), veröffentlicht am 27. Juni 2024.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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