BMF: Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Juni 2024 ein Schreiben zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) veröffentlicht.
Hintergrund
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.
Das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, (BStBl I S. 1010) wird vollständig aufgehoben.
Hinweis
Mit Schreiben des BMF vom selben Tage wurden außerdem die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a geändert.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 28. Juni 2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009.