BMF: Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Juli 2024 ein Schreiben zur Frage der Bildung eines passiven Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921 wird um die Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses ergänzt, BFH- Urteil vom 15. März 2017, I R 67/15.

Das BMF- Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921 wird nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:


"Zum Ertragszuschuss vgl. jedoch BFH vom 15. März 2017, I R 67/15, BStBl xxx I S. xxx.


Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I Seite 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG."

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 4. Juli 2024, IV C 2 - S 2770/19/10004 :002.

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