Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG
Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts in A-Stadt erzielt. Die Klägerin ist ferner seit dem 01.12.2003 mit 50.000 € (entspricht seit 2015 einer Quote von 4,24 %) an der "… GmbH & Co. KG" (KG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt.
Die in dem bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) der KG für das Jahr 2017 (Streitjahr) vom 06.04.2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden der Klägerin in Höhe von ./. 5.481,13 € zugerechnet. Ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2017 verbundenen Bescheids über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ‑EStG‑ (Verlustfeststellungsbescheid) 2017 handelt es sich hierbei um einen verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15a EStG, so dass im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige Gewinn/Verlust der Klägerin mit 0 € ebenfalls bestandskräftig festgestellt wurde.
Aufgrund der von der KG bezogenen Beteiligungseinkünfte qualifizierte das Finanzamt nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung seit 2006 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um, so auch im Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649 (siehe unseren Blogbeitrag) und vom 05.09.2023, IV R 24/20, BFHE 281, 374 (siehe unseren Blogbeitrag)).
§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, der die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG anordnet, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11. Juli 2024 (IV R 18/22), veröffentlicht am 22. August 2024.