Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen im Falle einer Nullfestsetzung

Im Anschluss an sein Urteil vom 30.06.2020 (IX R 3/19) hat der BFH entschieden, dass die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Steuer- beziehungsweise Steuermessbescheid zulässig ist, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag beziehungsweise vortragsfähigen Gewerbeverlust erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht (mehr) berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).

Der BFH hat das Urteil 8 K 8168/20 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3.5. 2022 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach dort zurückverwiesen.

Der XI. Senat hat (wie bereits der I. und der IX. Senat vor ihm, vgl. Nachweise in Rn. 17 des Urteils XI R 18/22) entschieden, dass seit der Änderung von § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG und § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 auf null Euro lautende Festsetzungen der ESt, der KSt und des GewSt-Messbetrags angefochten werden können (und müssen), um das Bestehen eines höheren Verlustvortrags am Schluss des betreffenden Veranlagungszeitraums bzw. Erhebungszeitraums geltend zu machen.

Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbeschied ist hingegen unzulässig.

Da das Finanzgericht – aus Sicht des BFH konsequent – keine Tatsachenfeststellungen zur materiellen Rechtslage getroffen hat, hat es die Feststellungen im zweiten Rechts-gang nachzuholen. Materiell ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig, ob eine in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2011 ausgewiesene Rückstellung im Veranlagungszeitraum bzw. Erhebungszeitraum2012 gewinnwirksam aufzulösen ist, wie das Finanzamt nach Betriebsprüfung annimmt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 17. Juli 2024 (XI R 18/22) – als NV-Entscheidung veröffentlicht am 5. September 2024.

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