BMF: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2024 ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über
Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).

Inhalt des Schreibens

I. Allgemeines

II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

  1. Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
  2. Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz (u.a. Rechnungsarten ab dem 
  3. Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung (u.a. Umfang einer E-Rechnung, Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen, Verträge als Rechnung, End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen, Rechnungsberichtigung und Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
  4. E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  5. Aufbewahrung

III. Übergangsregelungen (Rz. 62 bis 65)

IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

V. Anwendungsregelung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Dem Schreiben entgegenstehende Regelungen des UStAE in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 15. Oktober 2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007.

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